Editorial

Ist Rechtsgeschichte – Legal History im 18. Erscheinungsjahr erwachsen und, man wagt es kaum auszusprechen, brav geworden? Angesichts des diesjährigen Inhaltsverzeichnisses möchte es fast so scheinen. Die Aufsätze im Recherche-Teil behandeln Themen, die die Disziplin hierzulande seit Jahrzehnten bewegen: Meinungsverschiedenheiten zwischen Germanisten und Romanisten; spätantike, fränkische und kanonistische Rechtsliteratur; Rechtsurkunden in mittelalterlichen und frühneuzeitlichen deutschen Stadtrechten; das österreichische öffentliche Recht des 18.Jahrhunderts; Theorie des Strafrechts. Die Forschungssektionen, Foci, die sich anschließen, befassen sich mit dem Bank- und Wirtschaftsrecht seit der frühen Neuzeit sowie dem Werk eines der prominentesten deutschen Rechtshistoriker des 20. Jahrhunderts, Knut Wolfgang Nörr.

Unsere Leserinnen und Leser müssen allerdings nicht befürchten, hier Altbekanntes vorzufinden. Im Gegenteil: Tamar Herzog zum Beispiel situiert den Streit der Germanisten und Romanisten im Kontext der spanischen Rechtshistoriographie, der außerhalb der iberischen Halbinsel kaum bekannt ist. Christoph Meyer rehabilitiert die Literaturgattung der Epitome, die in der bisherigen Forschung ein Randdasein fristet. Thomas Pierson untersucht mit den »Dienstbriefen« der Frankfurter Stadtbediensteten eine bisher kaum beachtete Quellengattung. Martin Schennach leistet einen Beitrag nicht nur zur österreichischen, sondern zur europäischen Verfassungsgeschichte und führt uns nebenbei ein Beispiel für Rechtspluralismus avant la lettre vor. Klaus Günther schließlich beleuchtet die seit der Aufklärung bestehende eigentümliche Spannung zwischen Strafrecht und Demokratieprinzip und schlägt damit gleichzeitig eine Brücke von der Rechtsgeschichte zur Rechtstheorie – durchaus zukunftsweisend für das Frankfurter Max-Planck-Institut, an dem kurz vor Erscheinen dieser Ausgabe eine neue Abteilung mit dem Schwerpunkt Theorie des Rechts eingerichtet wurde.

Ähnlich innovativ ist der Fokus zu Finanzmärkten und Regulierung, den Carsten Fischer und Andreas Thier verantworten. Die Geschichte dieser Märkte seit der frühen Neuzeit ist ein gutes Beispiel dafür, wie staatliche Hoheitsmacht und mit ihr das Recht immer wieder an Grenzen stoßen. Rechtsgeschichte ist hier gewissermaßen die Geschichte des Scheiterns von Recht. Diese Sektion inspirierte die Redaktion auch zur diesjährigen Bildstrecke, die aus Exponaten der numismatischen Sammlung der Deutschen Bundesbank zusammengestellt wurde, in die Juliane Voß-Wiegand am Ende des Bandes in einer Marginalie einführt.

Der zweite, unter Federführung von Jan Schröder entstandene Fokus widmet sich einem der originellsten und produktivsten Vertreter unserer Zunft: Knut Wolfgang Nörr (1935–2018) prägte wie kaum ein anderer die Erforschung der Geschichte des Kirchen-, Prozess- und Wirtschaftsrechts in der zweiten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts. Bei der Lektüre von Schröders Einleitung fühlt sich der Verfasser dieses Editorials unwillkürlich an die englische Verfassungsgeschichte erinnert, die bekanntlich voll ist von Personen, die als the best Prime Minister we never had galten. Nörr war vielleicht der beste Max-Planck-Direktor, den das Frankfurter Institut nie hatte. Beruhigend nur, dass seine Entscheidung, die Nachfolge von Helmut Coing nicht anzutreten, laut Schröder nicht zuletzt an Nörrs Präferenz für »die kurzen Wege« lag, die Frankfurt im Gegensatz zu Tübingen nicht bieten konnte. Das Institut gedenkt seiner auch weiterhin in großer Dankbarkeit, war er ihm doch lange Jahre als Auswärtiges Wissenschaftliches Mitglied verbunden.

Wie üblich enthält auch der Kritik-Teil, mit seiner überwältigenden Fülle von Rezensionen aus allen Epochen und Regionen der Rechtsgeschichte, viel Neues und Interessantes. Hier kommen alle am Institut vorhandenen Forschungsansätze zur Geltung, zu Papier gebracht von der Orientierungsstipendiatin bis hin zum Direktor Emeritus, ergänzt durch Besprechungen von Ehemaligen, Gästen und anderen Freunden des Instituts. In diesem Abschnitt werden übrigens auch letzte Zweifel zerstreut, dass Rg sich nur »braven« Themen widmen könnte. Welche andere rechtshistorische Zeitschrift kann schon von sich behaupten, in ihr wären der Frontmann der »Toten Hosen«, Campino, und seine Verbindung zum Preußischen Oberverwaltungsgericht behandelt worden?

In diesem Jahr erfolgten die Fertigstellung vieler Beiträge und die redaktionelle Bearbeitung fast ausschließlich im Corona-bedingten Home Office. Dafür, dass wir trotz der allseits erschwerten Umstände wieder termingerecht eine vollwertige Ausgabe in Händen halten, danke ich, auch im Namen meines Mitherausgebers Thomas Duve, allen an der Entstehung Beteiligten, den Autorinnen, Autoren und den Mitgliedern unserer Redaktion. Ein besonderer Dank gilt Juliane Voß-Wiegand und Hendrik Mäkeler von der Abteilung Numismatik und Geldgeschichte der Deutschen Bundesbank für ihre Unterstützung bei der Zusammenstellung der Bildstrecke.

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Rezensiertes Buch

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Abstract

Dmitrii Serov, Aleksandr Fedorov, Sledovateli Petra Velikogo [Die Ermittler Peters des Großen], Moskau: Molodaia Gvardiia 2018, 348 S., ISBN 978-5-234-04093-9

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Staatsorgan oder flexible Einsatztruppe? *

Seit 2013 hat Russland einen neuen Berufsfeiertag. Am 25. Juli begeht das Land den »Tag des Mitarbeiters der Ermittlungsbehörde«. Genau 300 Jahre zuvor, auf Befehl Peters des Großen, hatte sich der Gardemajor des Semenovskii Regiments, Fürst Michail Volkonskii, auf den Weg nach Archangelsk gemacht. Dmitrii Solovev, Ober-Kommissar im den gesamten Nordwesten des europäischen Russlands zusammenfassenden Gouvernement, hinterzog Steuergelder, und Semen Akischev, Kommissar von Velikii Ustiug, fügte »der Bevölkerung vielerlei Schmach« (19) zu. Volkonskiis Auftrag war, die Korruption im archangelsker Verwaltungsapparat zu unterbinden und die Hauptverantwortlichen dem Senat in St. Petersburg zu überstellen. Die Ausübung richterlicher Tätigkeit war der Ermittlungskanzlei untersagt, die Anwendung von Folter jedoch gebilligt.

Seit 2011 bildet das Ermittlungskomitee ein eigenständiges, lediglich dem Staatsoberhaupt unterstelltes Ressort. Versuche, das vorprozessuale | Ermittlungsverfahren aus der Zuständigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaft auszugliedern, hatten bereits in der Sowjetunion während Tauwetterperiode und Perestroika stattgefunden. Eine Initiative der liberalen Jablokopartei im Jahr 2002 führte nur zu einem Gesetzesentwurf. Durchsetzen konnte sich der Vorschlag erst einige Jahre später. Am 28. Dezember 2010 unterschrieb Präsident Dmitrii Medvedev das »Gesetz über das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation«. Hauptfunktion des neu- bzw. wiedererschaffenen Staatsorgans ist die Aufklärung von »Resonanzverbrechen«, die die öffentliche Sicherheit gefährden – die Bekämpfung von Terrorismus, organisiertem Verbrechen und vor allem Korruption.

Die »Sache Archangelsk« endete im Fiasko. Die Ermittlungsarbeiten zogen sich über Jahre hin. Solovevs Kontakte zu Alexander Menschikov, dem Favoriten des Zaren, ließen Volkonskii zunehmend zögerlich agieren. Selbst schutzlos, verstrickte er sich im Netz lokaler Intrigen. Das Blatt wendete sich, und aus dem Ankläger wurde schließlich ein Angeklagter: Im Dezember 1717 wurde Volkonskii auf dem Dreifaltigkeitsplatz in St. Petersburg hingerichtet. Das Todesurteil hatte der Zar persönlich verfasst.

Dennoch gilt Volkonskii als der erste russische Ermittler und sein Einsatz im Gouvernement Archangelsk als Geburtsstunde der Trennung von vorprozessualer Ermittlung und Gerichtsverfahren. Dies erkannt zu haben ist das Verdienst der russischen Rechtshistoriker Dmitrii Serov und Aleksandr Fedorov. Sie revidieren damit die bisherige Lehrmeinung, welche die im Vorfeld der Justizreform von Alexander II. erlassene »Instruktion an die gerichtlichen Ermittler« (1860) als Ausgangspunkt sah. Offizielles Gründungsdatum ist nun der Ukas »an den Gardemajor Volkonskii« vom 25. Juli 1713. Peters Ermittlungsorgane waren, wenn auch nur von kurzer Dauer, ebenso nachgefragt wie effizient: Von 1713–1726 fanden nicht weniger als 40 Ermittlungseinsätze statt; zwölf von 30 russischen Gouverneuren und elf von 23 Senatoren standen wegen Amtsmissbrauchs vor Gericht.

Von diesen von oberster Instanz verordneten Feldzügen gegen die strukturelle Korruption handelt »Die Ermittler Peters des Großen«, die neueste, 2018 im Moskauer Verlag Molodaia Gvardiia erschienene Monographie des Autorenteams Serov und Fedorov. Das Buch besteht aus fünf Teilen, die wiederum in zwei bis acht Abschnitte untergliedert sind. Im Mittelpunkt jedes Abschnitts steht die Person eines Ermittlers. Rekonstruiert werden nicht nur Verlauf, Erfolg oder Scheitern der Gesandtschaft, sondern auch Herkunft, Umfeld sowie Bildungs- und Lebensweg des jeweiligen Protagonisten. Der Schwerpunkt liegt auf den ersten drei Teilen, die die vorprozessuale Ermittlung als eigenständiges Organhandeln beschreiben. Hier geht es zunächst um »die Leiter der ersten Ermittlungskanzleien Peters des Großen«, den erwähnten Michail Volkonskii, und um die Einsätze der Jahre 1714–1716 unter Major Vasilii Dolgorukii, Kapitänleutnant Ivan Plescheev und Kapitän Ivan Chebyschev nach Asov, Archangelsk sowie in die neue Hauptstadt, St. Petersburg (7–65). Die »Instruktion an die Majorskanzleien« vom 9. Dezember 1717 institutionalisierte jene spontan zur Erledigung eines konkreten Auftrags ausgehobenen Einsatzkommandos; festgelegt wurde neben dem Aufgaben- und Kompetenzbereich auch die Personalzusammensetzung der Kanzleien. Deren Vorsitzenden, den »presusy«, ist der zweite Teil des Buches gewidmet (66–141) – den »assessory«, den Leitern des ihnen zuarbeitenden Verwaltungsapparats, der dritte (142–194). Teil vier und fünf stehen außerhalb dieses Kontexts. Unabhängige Antikorruptionsdelegationen führten Kapitän Bogdan Skorniakov-Pisarev und Major Ivan Buturlin, »die Leiter der letzten Ermittlungskanzleien Peters des Großen« (195–215). Gleichermaßen Staats- wie auch Privatbelange des Zaren betrafen die Missionen »einzelner Zivilbeamter und Armeeangehöriger« – das Engagement von Geheimrat Peter Tolstoi und Generalstaatsanwalt Grigorii Skorniakov-Pisarev in der Sache gegen den des Landesverrats beschuldigten Thronfolger Alexei Petrovich sowie Generalmajor Wilhelm de Genins Unternehmungen im Ural in der »Angelegenheit Tatischev« (216–275).

Das Thema des Buches ist sehr speziell. Es geht um Schauplätze, Ereignisse und vorwiegend um Personen, die dem russischen Leser als (Anti-)Helden bekannt sind. Man erfährt, warum Roman Trachaniotov, Kommandant der Tomsker Garnison, erst drei Monate nach seinem Tod gehängt wurde, oder welches Schicksal Anna Timofeevna – die Witwe von Oberst Gerasim Koschelev, dem einst einflussreichen, aber mittellos verstorbenen Präsidenten des Kammerkollegiums – durchlitt. Und trotz Detailverliebtheit, Geografie- und Namenlastigkeit kann man den Verfassern nicht vorwerfen, reines namedropping zu betreiben. Das | Buch leistet wesentlich mehr. »Die Ermittler Peters des Großen« öffnet die Sicht auf einen wenig geläufigen Aspekt der petrinischen Personalpolitik.

Der Zar war vor allem eins – Feldherr; und ein auf dem Prinzip der »Guten Ordnung« basierender Staatsapparat diente vorrangig der Steuereintreibung, der Grundvoraussetzung für den Unterhalt einer konkurrenzfähigen Armee. Damit der Fiskus möglichst verlustarm funktionierte, setzte Peter auf die Wirkung doppelter Kontrollen. Schlüsselpositionen im reformierten Verwaltungs- und Militärwesen belegten mangels eines Expertenstandes ihn unterstützende Mitglieder des Hochadels sowie einige treue Wegbegleiter. Gegen Amtsvergehen im inner circle investigierte ein erweiterter Kreis von Vertrauenspersonen – die höheren Offiziere der Semenovskii und Preobrazhenskii Garderegimenter. Diese aus den Spielregimentern des Zaren hervorgegangenen Eliteeinheiten hatten ihm auf den Feldzügen von Asov (1695 und 1696) und in den entscheidenden Schlachten des Großen Nordischen Kriegs (1700–1721) zur Seite gestanden; auf den Beistand seiner Majore zählte Peter im Kampf gegen die Korruption. Was lag also näher, als das Potential dieser schlagkräftigen Einsatztruppe zu bündeln, de facto Bewährtes gesetzlich abzusegnen?

In der Stärke des Buches liegt auch sein Schwachpunkt. Zu stringent scheint die Argumentation, wenn sie Institutionalisierungsabsicht und -wirkung der »Instruktion an die Majorskanzleien« akzentuiert. Peters Ermittler handelten nicht als geschlossen vorgehendes Organ, was aus der Darstellung auch deutlich hervorgeht. Die Kanzleien waren in ständiger Bewegung: Auflösungen, Neuaushebungen und personelle Zusammensetzung passten sich Bedarf und Situation an; Aufstieg und Fall, Auszeichnung, Enteignung und Verbannung lagen dicht beieinander; zur Chefsache erklärte Unternehmen verliefen zuweilen im Sande. Daran änderten weder der Erlass der Instruktion etwas, noch deren Annullierung fünf Jahre später. Die Vorstellung des »grundstürzenden Reformers« (so Manfred Hildermeier in seiner »Geschichte Russlands« von 2013, 431) davon, wohin sich sein Reich entwickeln sollte, war weniger konzeptuell als intuitiv begründet. Undeutlichkeit und Offenheit im Einzelnen bestimmten die Personalpolitik: Der Zar brauchte eine mobile, flexibel einsetzbare Bereitschaftstruppe. Daher ist es nicht zwingend ein Widerspruch, wenn die Ermittler Peters des Großen auch außerordentliche Aufträge ausführten – den Herrscher auf seinen Auslandsreisen begleiteten oder in Gerichtsverfahren (gegen andere Ermittler) kurzfristig die Rolle des Richters übernahmen.

Unter diesem Aspekt haben Serov und Fedorov Recht, wenn sie den Ukas »an den Gardemajor Volkonskii« vom 25. Juli 1713 »einen der wichtigsten Gesetzesakte der russischen Strafjustiz des 18. Jahrhunderts« (5) nennen: Er vermittelt ein unmissverständliches Bild davon, was das Strafrecht aus damaliger Sicht zu leisten hatte. Was die Aufnahme des »Tages des Mitarbeiters der Ermittlungsbehörde« in die Riege der russischen Berufsfeiertage betrifft, ist es den Verfassern (gewiss nicht ohne wissenschaftliche Chuzpe) gelungen, sich ein verdientes Denkmal für ihr Lebenswerk zu setzen.

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Dmitrii Serov, Aleksandr Fedorov, Sledovateli Petra Velikogo [Die Ermittler Peters des Großen], Moskau: Molodaia Gvardiia 2018, 348 S., ISBN 978-5-234-04093-9

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