Editorial

Die Rechtsgeschichte steht in diesem Jahr im Zeichen der Translation. Im ersten Fokus geht es um kulturelle Übersetzer von Normativität, im zweiten um die Übersetzung von Rechtsgewohnheiten in Rechtsaufzeichnungen, eine Übersetzung in ein anderes Medium. Solche Translationsprozesse dürften einen Schlüssel zum Verständnis von lokalen, nationalen, regionalen oder globalen Rechtsgeschichten darstellen, sind in der Vergangenheit allerdings viel zu wenig beachtet worden. Am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte widmen wir ihnen deswegen seit einiger Zeit im Rahmen eines unserer Forschungsschwerpunkte gesteigerte Aufmerksamkeit. Die von Lena Foljanty zusammengestellten und eingeleiteten Beiträge im ersten Fokus Translators: Mediators of Legal Transfers stammen deswegen überwiegend aus der Arbeit an den Forschungsprojekten im Institut. Sie blicken auf das frühneuzeitliche Mexiko, auf Helmstedt im 18., Kairo im 19. und Kolumbien im 20. Jahrhundert. Eine Übersetzungsleistung im mehrfachen Sinn stellt auch der zweite Fokus dar. Tzung-Mou Wu aus Taiwan hat eine Reihe von Rechtshistorikerinnen und Rechtshistorikern aus der westlichen Welt gebeten, historische Erfahrungen im Umgang mit der Verschriftlichung von Rechtsgewohnheiten für das taiwanesische Nachdenken über die Frage aufzubereiten, wie die Rechtsgewohnheiten und das Gewohnheitsrecht der sog. indigenen Völker am besten zur Geltung gebracht werden können. Dieser Ansatz mag verwundern oder auf den ersten Blick an manche vielleicht nicht so glücklichen Versuche einer direkten Indienststellung der Rechtsgeschichte für die Gestaltung des Rechts der Zukunft erinnern. Doch abusus non tollit usum, und der vielfältige Rekurs auf die Geschichte dürfte zu den interessantesten Phänomenen der gegenwärtigen Debatte um die Rechte der sog. indigenen Völker gehören. Für die Beiträger lag darin eine nicht leicht zu lösende Aufgabe, ging es doch darum, große Fragen der rechtshistorischen Forschung in einer Weise zu übersetzen, die sie für Juristinnen und Juristen aus einer Region interessant sein lassen, welche trotz mancher historischer Berührungspunkte über ganz andere rechtskulturelle Erfahrungen verfügen. Der Bedarf an solchen Texten ist groß und dürfte immer weiter steigen.

Tzung-Mou Wu weist in seinen einleitenden Bemerkungen auch auf einen anderen Aspekt hin, der unsere Disziplin beschäftigen muss: Die Gefahr, dass angesichts der zunehmenden Anglisierung der akademischen Diskurse selbst die in den großen europäischen Sprachen verfassten Ergebnisse gewichtiger Forschungstraditionen immer weniger Berücksichtigung finden. Auch dies macht Übersetzungsleistungen erforderlich, die wir in diesem Heft zu leisten versuchen. So publizieren wir Gerhard Dilchers ausführliche Bilanz seiner jahrzehntelangen Beschäftigung mit den Germanisten und ihrem Verhältnis zur Historischen Schule in englischer Sprache. Er zeichnet in ihr ein für manche Leserinnen und Leser sicherlich ungewohntes Bild von der deutschen Rechtswissenschaftsgeschichte des 19. Jahrhunderts. Viele bekannte, aber auch manche heute nur noch wenig gelesene große Juristen des 19. und 20. Jahrhunderts werden von ihm in einen Entwicklungsbogen eingeschrieben, der von Savigny bis Berman reicht. Nicht zuletzt wegen des scheinbaren Verschwindens der Germanistik nach 1945 sind viele von ihnen heute aus dem Gesichtskreis der Rechtsgeschichtsschreibung, aber auch der rechtswissenschaftlichen Reflexion gerückt. Einige Porträtfotos, mit denen wir dieses Heft ausgestaltet haben, sollen helfen, sie in Erinnerung zu rufen. Auch Jakob Zollmann arbeitet einen wichtigen Teil der deutschen Rechtsgeschichte des 19. Jahrhunderts auf, wenn er sich der Austrägalgerichtsbarkeit im Deutschen Bund widmet. Seine Analyse bringt ein vergessenes rechtshistorisches Phänomen ans Licht, das heute nicht zuletzt angesichts der Überlagerung verschiedener jurisdiktioneller Ebenen besonderes Interesse beanspruchen kann. Pedro Cardim widmet sich schließlich einem großen und grundlegenden Feld der Rechtsgeschichte der europäischen Imperien: Dem Status der Überseegebiete der iberischen Monarchien im 16. und 17. Jahrhundert. Seit gut einem Jahrhundert ist deren politische und rechtliche Stellung meist aus einer nationalen Perspektive analysiert worden – in Europa oder in Amerika. Sein den imperialen Rechtsraum rekonstruierender Aufsatz liefert ein deutlich modifiziertes und gerade in der englischsprachigen Literatur bisher kaum bekanntes Bild. |

Zwei Foren bemühen sich, eine Momentaufnahme aus breiten Diskussionen über wichtige Anliegen der rechtshistorischen Forschung zu geben. Christiane Birr hat die Frage gestellt, welche Forschungsergebnisse die viel besprochenen Digital Humanities denn eigentlich erwarten lassen. Gibt es jenseits der allgemeinen Ankündigungsrhetorik bereits konkrete Nutzungen und Ergebnisse für geisteswissenschaftliche und insbesondere rechtshistorische Forschung? – Die Antworten auf diese Frage reichen von grundlegenden Überlegungen über die methodischen Implikationen bis hin zu ganz konkreten Ergebnissen, wie die neuen Technologien auch zu neuen Ergebnissen führen können. Das Thema wird uns sicher weiter beschäftigen. Im zweiten Forum bat Peter Collin einige Kolleginnen und Kollegen um ihre Einschätzung zum Stand der Sozialrechtsgeschichte. Auch hier handelt es sich um ein lange Zeit in nationalen Geschichten beschriebenes Feld, das von einer vergleichenden oder auf Verflechtungen achtenden Perspektivenerweiterung profitieren könnte, wie die Beiträge zeigen.

Im Bereich der Kritik werden wichtige Arbeiten der rechtshistorischen Forschung der letzten beiden Jahre besprochen, darunter auch einige, die sich mit der Translation beschäftigen. Wie stets, so haben wir uns auch in diesem Jahr bemüht, möglichst viele Publikationen in einer anderen Sprache besprechen zu lassen als in der, in der diese abgefasst sind. Zeitschriften sind eben auch Translators.

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